ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Individuell vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportkosten.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die zuvor genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.

4. Bei Überschreiten der Lieferfrist wird in jedem Fall eine Nachlieferfrist von 2 Wochen ab Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist in Gang gesetzt, in der der Verkäufer nachliefern kann. Nach Ablauf der Nachlieferungspflicht ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist, die jedoch zwei Wochen nicht unterschreiten darf und ab dem Zugang des Verlangens des Verkäufers beginnt, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Den Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Wenn der Versand und die Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen vom Käufer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiter- veräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an den Verkäufer abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern in gewöhnlichem Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden die Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen des Verkäufers sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zu zahlen.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller entstehenden Kosten. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugs an Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen, sofern ein Verbraucher an dem Geschäft nicht beteiligt ist. Der Verkäufer kann aus anderen Rechtsgründen auch höhere Zinsen verlangen

5. Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in der der Käufer Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Wird der Kaufvertrag nach Zahlung rückabgewickelt, erfolgt eine Gutschrift auf den Rechnungsbetrag abzüglich etwaig gezogener Skonti

§ 7 Gewährleistung

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz unabdingbare längere Verjährungsfristen vorschreibt.

3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durch den Käufer setzt voraus, dass sich dieser vertragstreu verhalten hat. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

4. Zunächst ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Regelungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus- gesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese oder die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen- den Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Verkäufer gilt ferner der vorstehende Absatz entsprechend.

8. Für Schadensersatzansprüche gilt i. ü. nachfolgende Scha- densersatzregelung des § 8. Weitergehende oder andere als die in diesen §§ geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachman- gels sind ausgeschlossen.

§ 8 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht im Zweck dienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des § 3 Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurück- zutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Käufers haftet der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den in § 8 S. 1 dieser AGB normierten Umfang. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadensersatz- ansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.

§ 10 Pflichten des Käufers

Der Vertrieb unserer Produkte ist bei EBAY nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Konventionalstrafe von 2.500 Euro pro Einzelfall geahndet.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Verbindlichkeit des Vertrages

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Mönchengladbach. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

§ 12. Verhaltenskodex

Folgenden Verhaltenskodizes haben wir uns unterworfen:

Trusted Shops: http://www.trustedshops.de/shopbetreiber/qualitaetskriterien.html

§ 12.1 Datenschutz

Zuständige Person für den Datenschutz, bzw. Datenschutzbeauftragter / Kontaktdaten: Frank Peters, Abteilung IT, Ultimo Fashion GmbH, Künkelstrasse 125, 41063 Mönchengladbach, eMail: datenschutzbeauftragter@ultimo-fashion.de, Tel.: +49 2161 293 58 1373

§ 13. Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.

Januar 2022